Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der papperts GmbH, Am Forsthaus 21, 36163 Poppenhausen (zusammenfassend „papperts“)


(1) Anerkennungsbereich unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere nachstehenden Bedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Abnehmer.


(2) Lieferzeiten

Die Lieferzeit gilt, sofern sie nicht vertraglich fest bestimmt ist, nur als annähernd vereinbart. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist, oder die Verladung vereinbarungsgemäß erfolgt ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob beim Lieferanten oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Der Lieferant hat dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfang. Dem Lieferanten sind Teillieferungen gestattet.


(3) Vertragsabschluss

Wird der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außer-gewöhnlichen Umständen gehindert, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel, ob beim Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen sowie sonstige Hinderungsgründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so verlängert sich, wenn die Lieferung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit, oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers. Auf die hier genannten Umstände kann sich jedoch der Lieferant nur berufen, wenn er den Abnehmer unverzüglich benachrichtigt. Unterlässt er dies, so treten die ihn begünstigten Rechtsfolgen nicht ein. Die Lieferpflicht des Lieferanten entfällt auch dann, wenn diesem vor der Leistung bekannt wird, dass die Bonität des Abnehmers zweifelhaft ist bzw. geworden ist und der Lieferant hiervon dem Abnehmer Kenntnis gegeben hat.


(4) Abnahmeverzug

Wird die Ware nicht rechtzeitig abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder vom Abnehmer Schadensersatz zu verlangen. Bei Abnahmeverzug durch den Abnehmer gilt als vereinbart, dass der Lieferant seine ihm hierdurch entstehenden Eigenkosten dem Abnehmer weiterbelastet.


(5) Gefahrenübergang, Versand und Fracht

Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.


(6) Zahlung

Die Zahlung hat entweder in bar zu erfolgen oder durch Scheck-, Bank- oder Giroüberweisung. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie sonstige Abzüge sind unzuverlässig. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über Europäischen Zentralbankdiskont berechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, weitere Teillieferungen eines laufenden Vertrages zu verweigern, oder für noch ausstehende Teillieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware (Kasse gegen Dokumente) zu verlangen.


(7) Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich an sämtlichen von Ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Abnehmer sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Die Hingabe eines Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist. Der Abnehmer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) ohne oder nach Be- oder Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiter zu veräußern. In diesem Falle tritt der Abnehmer bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an den Lieferanten ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne, oder nach Be- oder Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Soweit Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferant gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Weiterverkaufs. Der Abnehmer ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung Sicherungsübereignung zu verfügen. Der Lieferant hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert, der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen 20% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind. Bei jedem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, hat der Abnehmer dem Lieferanten unverzüglich Anzeige zur machen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung der Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gilt in Abweichung von nachfolgend Geregeltem die Regelung des BGB § 948 ff.


(8) Tausch von Paletten und Mehrwegbehältern

Es besteht die Verpflichtung für den Abnehmer alle zur Verfügung gestellten Paletten 1:1 auszutauschen. Der Tausch ist direkt beim Warenübergang vorzunehmen. Der Lieferant behält sich vor, dem Abnehmer nicht getauschte Paletten in Rechnung zu stellen. Maßgebend sind hier die im Lieferschein aufgeführten Mengen. Stellt der Lieferant auf Grund einer Sondervereinbarung firmeneigene Mehrwegbehälter für den Transport der Ware zeitbegrenzt zur Verfügung, so sind diese innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Warenübergang in gleicher Anzahl und gereinigten Zustand zurückzuführen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei einer abweichenden Anzahl von zurückgeführten Behältern oder firmenfremden Mehrwegbehältern diese unverzüglich in Rechnung stellen zu dürfen.


(9) Mängelrüge

Die Ware ist sofort nach dem Empfang zu untersuchen und zu prüfen. Mängelrügen müssen dem Lieferanten spätestens bis 24 Stunden nach Empfang der Ware zugegangen sein. Ein Manko kann nur anerkannt werden, wenn dies bahnamtlich festgestellt und bescheinigt wird, oder im Falle der LKW-Anlieferung das Manko vom Fahrer kontrolliert und von diesem auf dem uns einzusendenden Frachtbrief bescheinigt ist. Im Falle berechtigter und anerkannter Reklamation liegt es im Ermessen des Lieferanten Ersatz zu liefern; im Übrigen erschöpft sich seine Verpflichtung gegenüber dem Abnehmer aus Fehl-, Falsch- oder Anderslieferung in der Zurücknahme der Ware und in Rückerstattung des empfangenen Gegenwertes. Darüberhinausgehende Ansprüche aus Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wegen Schlechtlieferung sowie aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner leitenden Angestellten; ausgeschlossen sind auch Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder von Folgeschäden. Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Lieferanten zugelassen und müssen frachtfrei erfolgen. Bei etwaigen verdeckten Mängeln muss die Anzeige innerhalb drei Tagen nach ihrer Entdeckung zugehen, spätestens aber zwei Wochen nach Anlieferung der Ware dem Lieferanten angezeigt werden per Telefon oder Telex und anschließend eingeschriebenem Brief. Weist der Abnehmer in diesem Falle nach, dass er die Ware ohne Verstoß gegen die Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der Ware Minderung des Kaufpreises verlangen. Bei durch An- und Abnahmeverweigerung entstehenden Qualitätsbeeinträchtigungen und Verderb der Ware haftet der Abnehmer für den entstandenen Schaden einschließlich Unkosten und Frachtspesen. Bei Originalverpackung gilt das aufgedruckte Nettogewicht und die Stückzahl, Gefrierschwund bis zu 2% geht zu Lasten des Käufers.


(10) Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist für die papperts GmbH Fulda.