Allgemeine Einkaufsbedingungen

der papperts GmbH, Am Forsthaus 21, 36163 Poppenhausen (zusammenfassend „papperts“)


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle rechtsverbindlichen Aufträge, Bestellungen, Abrufe und sonstige Erklärungen (zusammenfassend „Auftrag“ oder „Bestellung“) von papperts gegenüber Dritten („Lieferant“), welche papperts zur Zahlung oder Vergütung oder zur Abnahme von Waren, Gütern oder Dienstleistungen verpflichten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

(2) Gleiches gilt, wenn diese Einkaufsbedingungen nicht mit jeder Bestellung erneut an den Lieferanten versendet oder übergeben wurden, der Lieferant sie aber aus einer früheren Geschäftsbeziehung kannte oder kennen musste.

(3) Abweichende oder den hier genannten Regelungen entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, deren Einbeziehung papperts hiermit widerspricht, finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn papperts diesen zuvor nicht ausdrücklich widersprochen oder bestellte Waren, Güter oder Dienstleistungen vorbehaltlos angenommen hat.

 

§ 2 Generelle Vertragspflichten

(1) Der Lieferant garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferte Waren, Güter und Dienstleistungen den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, den Bestimmungen der Berufsgenossenschaften und der Fachverbände entsprechen bzw. dementsprechend ausgeführt werden.

(2) Nahrungs- und Genussmittel müssen in Zusammensetzung, Qualität, Verpackung und Deklaration den jeweiligen deutschen und EU-rechtlichen Vorgaben entsprechen.

(3) Für sämtliche an papperts gelieferte Nahrungs- und Genussmittel gelten zusätzlich die Regelungen der „Qualitäts- und Anlieferbedingungen an Produktions- und Logistikstandorte“. Die dort genannten Vorgaben gelten ergänzend zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen und können jederzeit unter der E-Mail Adresse einkauf@papperts.de durch den Lieferanten angefordert werden bzw. auf www.papperts.de eingesehen werden.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich, den ggf. von ihm eingesetzten Unterauftragnehmern die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie der Lieferant auf Grundlage dieser AEB übernimmt.

(5) papperts ist jederzeit berechtigt Proben, Muster und Verpackungen vom Lieferanten auf dessen Kosten anzufordern.

 

§ 3 Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag kommt durch den Auftrag von papperts an den Lieferanten zustande und wird mindestens in Textform erteilt.

(2) Wenn der Lieferant dem Auftrag nicht innerhalb einer Woche ab Zugang schriftlich widerspricht oder ein abänderndes Angebot macht, gilt der Vertrag als zustande gekommen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs oder des abändernden Angebotes durch den Lieferanten ist der Zugang bei papperts.

(3) Ein abänderndes Angebot gilt als angenommen, sofern papperts es nicht innerhalb einer Woche in Textform ablehnt und das Angebot nicht erheblich vom Ursprungsauftrag abweicht. Als erhebliche Abweichungen gelten beispielsweise die Änderung des Liefergegenstandes, des Liefertermins oder der Lieferfrist um mehr als 24 Stunden, die Änderung der Liefermenge um mehr als 5 % oder die Änderung des Preises. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Ablehnung des abändernden Angebotes durch papperts ist das Datum der Absendung der Ablehnung durch papperts.

(4) Offensichtliche Fehler in der Auftragserteilung, insbesondere Schreibfehler, berechtigen papperts zur nachträglichen Änderung oder zum Vertragsrücktritt, ohne gegenüber dem Lieferanten schadensersatzpflichtig zu werden.

(5) Alle vom Lieferanten abgegebenen Angebote sind, soweit es sich nicht um abändernde Angebote handelt, für papperts unverbindlich und kostenlos. Der Lieferant hält sich mindestens 14 Werktage nach Abgabe an deren Inhalte gebunden.

 

§ 4 Preise und Rechnungsstellung

(1) Sofern nicht gesondert vereinbart, sind die vereinbarten Preise Netto-Preise und gelten stets frei Haus (DAP/ DDP) an die von papperts im Auftrag angegebene Lieferadresse bzw. Verwendungsstelle („Erfüllungsort“), inkl. sämtlicher Verpackungs- und Transportkosten sowie Fracht und Zölle, zzgl. der gesetzl. MwSt.

(2) Rechnungen werden nach vollständiger und unbeanstandeter Leistungserbringung sowie ordnungsgemäßem Rechnungseingang bei papperts innerhalb von 30 Tagen, abzgl. 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen, ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

(4) Die im Auftrag genannte papperts Gesellschaft ist in jedem Falle sowohl Leistungs- als auch Rechnungsempfänger.

 

§ 5 Liefertermine

(1) Der in einer Bestellung angegebene Liefertermin entspricht dem Datum des Wareneingangs bzw. des Leistungsempfangs am Erfüllungsort. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Absolute Fixtermine i.S.v. § 376 HGB werden als solche gesondert gekennzeichnet.

(2) Kann der Lieferant die termingerechte Auftragserfüllung in der vereinbarten Qualität nicht gewährleisten, hat der Lieferant den im Auftrag benannten papperts-Mitarbeiter sowie einkauf@papperts.de unverzüglich in Textform nach Bekanntwerden unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.

(3) Tritt ein Fall nach Absatz 2 ein, ist papperts berechtigt, einen Dritten mit Auftragserfüllung zu beauftragen. papperts dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Weiterhin kann papperts ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % pro begonnener Kalenderwoche, maximal jedoch 10 % des Gesamtauftragswertes geltend machen. Diese Vertragsstrafe stellt keinen pauschalierten Schadensersatz dar, die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt papperts vorbehalten.

(4) In Fällen Höherer Gewalt ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung oder Leistung längstens um die Dauer der Gewalteinwirkung zu verschieben, sofern der im Auftrag benannte papperts-Mitarbeiter sowie einkauf@papperts.de binnen 24 Stunden nach Eintritt des die Höhere Gewalt auslösenden Ereignisses schriftlich unterrichtet wurden. Befindet sich der Lieferant bereits im Verzug, kann er sich nicht auf Höhere Gewalt berufen. Ist im Falle Höherer Gewalt die verspätete Leistung für papperts nicht mehr von Interesse, so kann papperts während der Dauer der Gewalteinwirkung schadlos vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 6 Lieferbedingungen und Warenannahme

(1) Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens die Bezeichnung des Artikels, die Artikel- oder Bestellnummer, Chargennummer, MHD, Liefer- und Bestellmenge sowie der Lieferadresse bzw. der Verwendungsstelle enthält.

(2) papperts ist berechtigt die Waren-/ Leistungs-annahme zu verweigern, sofern notwendige Unterlagen, wie Lieferscheine, Frachtpapiere und sonstige gesetzlich erforderliche oder zwischen den Parteien vereinbarte Begleitpapiere fehlen, unvollständig oder nicht plausibel sind.

(3) Weiterhin ist papperts nicht zur Entgegennahme von nicht vereinbarten Teillieferungen verpflichtet. papperts ist berechtigt, solche Teillieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurückzusenden. Gleiches gilt auch für nicht vereinbarte Nachlieferungen oder Ersatzleistungen.

(4) Weitere individuell pro Auftrag einzuhaltende/ zu beachtende Besonderheiten am Erfüllungsort (bspw. Lieferavis, Ansprechpartner vor Ort, Lieferzeitfenster, besondere verkehrstechnische Gegebenheiten), sind dem jeweiligen Auftrag zu entnehmen oder bei Unklarheiten aktiv durch den Lieferanten bei dem beauftragenden papperts Mitarbeiter zu erfragen.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, jede Warenanlieferung auf dem Lieferschein durch Unterschrift eines papperts-Mitarbeiters quittieren zu lassen.

(6) Eine Wareneingangs- und Leistungskontrolle findet durch papperts nur im Hinblick auf offenkundige Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität, Menge und Maße der Lieferung statt. Gegebenenfalls wird diesbezüglich eine Stichprobenprüfung durchgeführt, welche bspw. auch die Öffnung von Umverpackungen und Unterverpackungseinheiten umfassen kann. Bei Tankzuglieferungen kann durch papperts ein zusätzliches Kontrollwiegen auf Kosten des Lieferanten gefordert werden. Werden im Zuge der vorgenannten Prüfung Abweichungen/ Differenzen festgestellt, so werden diese durch papperts auf den Begleitpapieren/ dem Lieferschein vermerkt und gelten damit als rechtzeitig gerügt.

(7) Verborgene Mängel sind rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von 3 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung von papperts an den Lieferanten angezeigt werden. Als verborgene Mängel gelten insbesondere verbotene Rückstände in Lebensmitteln oder Defekte nach Inbetriebnahme von technischen Gütern (bspw. Falschkonfiguration), aber auch sämtliche nachträgliche Beanstandungen, die nicht durch die lt. vorgenanntem Absatz durchgeführte Prüfung zum Zeitpunkt der Wareneingangs- oder Leistungskontrolle erkannt werden konnten.


§ 7 Gewährleistung, Produkt- und Mängelhaftung

(1) Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, beträgt jedoch mindestens 12 Monate ausgehend vom Rechnungsdatum.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen papperts ungekürzt zu; in jedem Fall ist papperts berechtigt, vom Lieferanten wahlweise Mängelbeseitigung oder Neulieferung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt Leistung, bleibt papperts ausdrücklich vorbehalten.

(3) papperts ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist papperts zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dabei umfasst der Rücktritt auch solche Lieferungen oder Leistungen, zu denen der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch verpflichtet ist.

(5) § 478 BGB gilt uneingeschränkt. Der Lieferant trägt die Beweislast dafür, dass ein bei Veräußerung an den Verbraucher bestehender Mangel nicht auch schon beim Übergang der Gefahr auf papperts vorhanden war.

(6) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, papperts insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als das die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(7) Im Krisenfall ist papperts unverzüglich unter detaillierter Angabe aller zum Schadensereignis gehörenden Details, insbesondere der Lieferdaten, dazugehöriger Bestelldetails, Chargenangaben und einzuleitender Sofortmaßnahmen unter den nachfolgend genannten Kontaktdaten zu informieren. Es sind stets beide Medien parallel zu nutzen:

E-Mail ➔ einkauf@papperts.de
Telefon ➔ +49 (0)66 58 96 01 950

(8) Der Lieferant ist verpflichtet etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von papperts durchgeführten Rückrufaktion oder sonstiger korrektiver Maßnahmen ergeben. Dazu zählen auch angemessene Kosten der rechtlichen Beratung, der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und den Fachbehörden sowie die Kosten angemessener und üblicher Marketing-Maßnahmen zur Begrenzung des Imageschadens von papperts. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird papperts den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt davon bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche von papperts. Es gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen für Produktrückrufe von Nahrungs- und Genussmitteln entsprechend der „Qualitäts- und Anlieferbedingungen an Produktions- und Logistikstandorte“.

(9) Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten und bei Aufforderung nachzuweisen. Die Möglichkeit zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche, die die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung übersteigen, bleibt davon unberührt.

(10) Der Lieferant haftet uneingeschränkt für den Fall, dass papperts wegen einer fehlerhaften lebensmittelrechtlichen Bezeichnung des Produktes durch den Lieferanten Ansprüchen oder Inanspruchnahmen gleich welcher Art ausgesetzt ist. papperts ist insbesondere nicht verpflichtet, die Richtigkeit der lebensmittelrechtlichen Bezeichnung des Produktes oder seine Zusammensetzung zu überprüfen. Es gilt Abs. 8.


§ 8 Geheimhaltung und Referenzen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche, nicht öffentlich bekannte Informationen, die sich aus der geschäftlichen Zusammenarbeit mit papperts ergeben, geheim zu halten. Dazu gehören im Wesentlichen, aber nicht abschließend
Informationen in Bezug auf Produktspezifikationen, Rezepturen, Preise, Herstellungsverfahren, Materialbezugsquellen sowie Vertriebskonzeptionen, wie bspw. die Belieferung von papperts mit Sonder- und Exklusivitätsartikeln. Solche Informationen dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von papperts offengelegt werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt so lange, wie der Vertraulichkeitscharakter der Informationen gegeben ist, d.h. entsprechende Informationen nicht öffentlich bekannt geworden sind und gelten somit auch über das Ende der Geschäftsbeziehung bzw. über die Beendigung des Auftrags hinaus.

(3) Die Erwähnung oder die Werbung mit der Firma papperts in Veröffentlichungen des Lieferanten ist nur nach vorheriger Einholung des schriftlichen Einverständnisses von papperts erlaubt. Dies gilt unter anderem für Studien, Referenz-, Kundenlisten sowie Werbematerialien in gedruckter oder elektronischer Form, die der Lieferant zu irgendeinem Zeitpunkt veröffentlicht.


§ 9 Nebenabreden und Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie bei Auslösung des Auftrags diesen Punkt bedacht hätten.

(2) Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesen Bedingungen bedürfen der Textform; dies gilt ebenfalls für die Änderung oder Aufhebung der Textformerfordernis.

(3) Die Bestimmungen einer Bestellung und dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen unterliegen dem Recht Deutschlands unter Ausschluss der Bestimmungen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Fulda, Deutschland.